Satzung
HANDHARMONIKA- CLUB GEISLINGEN-STEIGE E. V.
- Gegründet 1931 -
Satzungen
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein Handharmonika-Club Geislingen/Steige e.V mit Sitz in Geislingen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Förderung der
Handharmonika-Musik als Volksmusik auf breitester Ebene.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mit Aufnahme in den Verein wird diese Satzung des Vereins anerkannt. Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Die Satzung kann beim Vorstand eingesehen werden.
Mit der Aufnahme werden Beiträge gemäß der gültigen Beitragsordnung fällig. Beiträge sind
unbar zu entrichten.
§ 2 Mitgliedschaft und Eintritt
Mitglied des Clubs können unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts werden und zwar:
1. Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
2. Jugendliche von 15 - 18 Jahren (ohne Stimmrecht)
3. Schüler bis zum 15. Lebensjahr (ohne Stimmrecht)
4. Fördernde Mitglieder (Passive)
5. Ehrenmitglieder
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Clubleiter oder dessen Stellvertreter.
Voraussetzung für die Aufnahme Jugendlicher ist die schriftliche Einwilligung der Eltern oder
dessen Vormundes.
Der Clubleiter oder dessen Stellvertreter ist berechtigt, Aufnahmegesuche ohne Angabe der
Gründe abzulehnen. Die Mitgliedschaft für den als Mitglied Aufgenommenen beginnt mit der
Zahlung der von der Hauptversammlung festgesetzten Aufnahmegebühr.
Die Aufnahmegebühr und der Monatsbeitrag werden vom Clubleiter festgesetzt.
Jugendspieler zahlen die Hälfte des Mitgliederbeitrags der aktiven Mitglieder. Über Stundung
und Erlass von der Aufnahmegebühr entscheidet der Clubleiter oder dessen Stellvertreter,
ebenso bei Mitgliederbeitrag.
§ 3 Austritt
Die Mitgliedschaft und damit jeder Anspruch an den Club hört auf
1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Ausschluss
4. durch Auflösung des Clubs
Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende
schriftlich mitgeteilt werden, d.h. spätestens zum 30.09. des Jahres. Wird diese Frist nicht
eingehalten ist der etwaige Mitgliedsbeitrag für das Folgejahr zu entrichten.
Auf Antrag des Clubleiters kann ein Mitglied durch den Beschluss des Ausschusses
ausgeschlossen werden.
Gründe zur Ausschließung sind:
1. Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger Mahnung.
2. Bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinsdisziplin und Satzungen.
3. Wegen unehrenhaftem Betragen innerhalb und außerhalb des Clubs.
4. Wegen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
5. Gröbliche Verstöße gegen die Clubkameradschaft.
Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung mitzuteilen. Eine
Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Über den Grund des Ausschlusses
ist der Rechtsweg unzulässig.
§ 4 Verwaltung des Clubs
1. Die Geschäftsführung und Vertretung liegt in den Händen des Clubleiters oder dessen
Stellvertreters.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Clubleiter oder dessen Stellvertreter ist Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
4. Der Clubleiter, dessen Stellvertreter und die zur Verwaltungsarbeit erforgerlichen
Mitarbeiter werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wahl kann geheim oder offen durch Zuruf vollzogen werden.
5. Die Mitarbeiter führen die Geschäfte nach den allgemeinen und besonderen
Weisungen des Clubleiters und sind ihm verantwortlich.
6. Vorsitzender des Ausschusses ist der Clubleiter.
Dem Clubausschuss gehören an:
1. Der Clubleiter
2. dessen Stellvertreter
3. der Kassier
4. der Schriftführer
5. der Dirigent (Musikalischer Leiter)
6. der Inventarverwalter
7. der lnstrumenten- und Notenverwalter.
Der Clubleiter ist ermächtigt, weitere Mitglieder in den Ausschuss zu berufen. Er kann auch
verschiedene Ämter ein und demselben Mitglied übertragen. Der Clubleiter bestimmt im
Einvernehmen mit dem Ausschuss die Entschädigung des Dirigenten. Der Dirigent
(musikalischer Leiter) kann im Einvernehmen mit dem Clubleiter geeignete Mitglieder als
Lehrer und Mitdirigenten bestimmen, die jedoch dem Ausschuss nicht angehören.
Persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren und Ernennung von Ehrenmitgliedern werden vom
Ausschuss entschieden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann nur auf Antrag des
Clubleiters beschlossen werden. Die Beschlüsse des Ausschusses sind endgültig.
In der Hauptversammlung werden auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer jährlich im
Wechsel gewählt, die die Pflicht und das Recht haben, die Kasse zu prüfen und die
Kassengeschäfte zu überwachen, der Hauptversammlung ist darüber Bericht zu erstatten.
Der Clubleiter beruft alljährlich im ersten Quartal des Jahres eine ordentliche
Hauptversammlung ein, zu der die Mitglieder 8 Tage vorher durch öffentliche
Bekanntmachung eingeladen werden müssen.
In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein.
1. Geschäftsbericht des Clubleiters und seiner Mitarbeiter.
2. Entlastung des Clubleiters und seiner Mitarbeiter.
3. Wahl des Clubleiters, dessen Stellvertreter und seiner Mitarbeiter (Ausschuss)
4. Satzungsänderungen
5. Verschiedenes
Der Clubleiter leitet die Versammlung, über die Versammlung ist eine Niederschrift
(Protokoll) zu führen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich aufzuführen.
Im Bedarfsfalle können vom Clubleiter weitere Monatsversammlungen einberufen werden.
Die Niederschrift ist vom Clubleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Zur
Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
Der Clubleiter kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung der Mitglieder mit
einer Frist von einer Woche einberufen. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die
gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
Der Clubleiter muss eine ordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies der
Ausschuss oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
Über Änderung der Clubsatzungen beschließt die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von
drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Über die Auflösung des Clubs
beschließt die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
Mitglieder.
§ 5 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für Pflege der Jugendarbeit.
M. Prinz, Clubleiter
Die vorstehende Satzung wurde am 30. Januar 2015
durch die Hauptversammlung beschlossen